Präsident Harald Mahrer erhält zusätzlich zu seiner Gage von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) eine jährliche Vergütung von 88.000 Euro als Vorsitzender des Generalrats der Österreichischen Nationalbank (OeNB). Diese Doppelbezüge werfen natürlich Fragen in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen auf, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Bezügerecht.
Um Klarheit über die rechtlichen Aspekte der Doppelbezüge zu gewinnen, wurde der Verfassungsdienst im Kanzleramt beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. In diesem Gutachten wurde die Frage untersucht, ob es rechtliche Bedenken gibt, die die gleichzeitige Annahme von Vergütungen aus der WKO und der OeNB in Frage stellen.
Das Ergebnis des Gutachtens ist positive Nachricht für Mahrer und bestätigt, dass der Doppelbezug in diesem speziellen Fall rechtlich unproblematisch ist. Dies bedeutet, dass die Regelungen des Bezügerechts, die normalerweise eine Begrenzung von gleichzeitigen Zahlungen an öffentliche Personen vorsehen, in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen. Somit kann Mahrer sowohl seine Gage von der WKO als auch den Betrag von der OeNB ohne rechtliche Konsequenzen beziehen.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Implikationen haben, sowohl für die Person Mahrer als auch für andere öffentliche Positionen, wo Doppelbezüge eine Rolle spielen könnten. Es zeigt sich, dass in diesem speziellen Fall die Gesetze und Vorschriften keine Hindernisse aufweisen, die dem Politiker die Kombination von verschiedenen Einkommensquellen untersagen würden.
Insgesamt ist die Situation von Harald Mahrer nicht nur ein Beispiel für das komplexe Zusammenspiel von verschiedenen Vergütungsstrukturen in der österreichischen Politik, sondern auch ein Indikator dafür, dass rechtliche Gutachten oft entscheidende Klarheit über die Möglichkeiten und Grenzen von mehreren Einnahmequellen geben können. Dies könnte auch in Zukunft für ähnliche Positionen und Bezahlungen von Bedeutung sein, da es einen Rahmen schafft, innerhalb dessen politische Akteure wie Mahrer agieren können.